Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 – L 16 KR 432/22
- LSG Hessen, 04.05.2015 – L 1 KR 381/13Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 20.03.2015 – L 5 KR 40/15 B ERZitiert von 1
- VG Köln, 04.04.2017 – 7 K 132/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- LG Flensburg, 24.03.2023 – 3 O 204/20Zitiert von 1
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 36/14 RKrankenversicherung - rechtlich unselbstständige Eigeneinrichtung einer Krankenkasse - öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis - Einsichtnahme - Patientenakte - Geltendmachung im Wege der echten Leistungsklage - Unterstützung durch Krankenkasse bei Verfolgung von Behandlungsfehlern - Geltendmachung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.